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Bundestagsdrucksache 13/7732:

Vorschlag für eine

Richtlinie des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 Buchstabe c des Vertrags und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ziel einer Gemeinschaftsmaßnahme für den Seeverkehr sollte die Erhöhung der Verkehrssicherheit sein. Die Gemeinschaft hat großes Interesse an der Aufstellung harmonisierter Sicherheitsnormen für Fahrgastschiffe. Diese Richtlinie ist eine von mehreren Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit auf See.

Die Gemeinschaft ist ernstlich besorgt über die jüngsten Unfälle, von denen Fahrgastschiffe betroffen waren und die eine Vielzahl von Menschenleben gekostet haben, insbesondere über das Estonia-Unglück. Europäische und viele andere Bürger, die in der Gemeinschaft Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge benutzen, können mit Recht einen angemessenen Sicherheitsstandard und ein ausreichendes Informationssystem zur Erleichterung von Such- und Rettungsaktionen erwarten und müssen sich auf sie verlassen können. Es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um diese Erwartungen zu erfüllen und um zu vermeiden, daß sich Angehörige und sonstige Betroffene unnötige Sorgen machen bei einem Unfall eines Fahrgastschiffes in einem Seegebiet, in dem ein Mitgliedstaat nach dem Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst die Verantwortung trägt.

Für die Sicherheit der Schiffe sind in erster Linie die Flaggenstaaten verantwortlich. Die Mitgliedstaaten können dafür sorgen, daß unter ihrer Flagge fahrende Fahrgastschiffe und deren Betreiber angemessene Sicherheitsvorschriften erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Sicherheit aller Fahrgastschiffe unabhängig davon, welche Flagge diese führen und ob sie einen ihrer Häfen anlaufen oder verlassen oder dies zu tun beabsichtigen, nur dadurch sicherstellen, daß sie als Bedingung für das Auslaufen aus ihren Häfen die Erfüllung bestimmter Sicherheitsvorschriften verlangen.

Im Hinblick auf Such- und Rettungsmaßnahmen darf die Gewährung einer Befreiung für Fahrgastschiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaates anlaufen oder aus ihm auslaufen, nicht allein den Flaggenstaaten überlassen werden. Nur der Hafenstaat kann die Bedingungen für die bestmöglichen Such- und Rettungsarbeiten festlegen.

Weder ein Mitgliedstaat noch ein Drittland kann aus anderen als den in dieser Richtlinie genannten Gründen bei Fahrten von oder zu einem Gemeinschaftshafen von den SOLAS-Bestimmungen für die "Angaben über Fahrgäste" abweichen.

Es muß sichergestellt werden, daß die Zahl der Fahrgäste an Bord eines Fahrgastschiffes nicht höher ist als die Zahl, für die das Schiff und seine Sicherheitsausrüstung zugelassen sind. Angaben über Fahrgäste werden zur leichteren Identifizierung von Personen nach einem Unfall benötigt.

Diese Richtlinie erinnert die Mitgliedstaaten daran, welche Mittel ihnen nach dem Völkerrecht zur Verfügung stehen. Die einschlägigen internationalen Übereinkommen überlassen die Interpretation in wesentlichen Punkten dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten. Bislang gibt es noch keine internationale, verbindliche Norm für die Registrierung von Fahrgästen, an die sich alle Fahrgastschiffe auch in der Inlandsfahrt halten müssen.

Die obligatorische Registrierung der Fahrgäste bei allen Fahrgastschiffen unabhängig von ihrer Flagge entspricht auch der Regel 27 des SOLAS-Übereinkommens, die ähnliche Vorschriften enthält. Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die betroffenen Fahrgastfahrzeuge strengere Vorschriften zu erlassen.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen muß für Gebiete mit hohem Verkehrsaufkommen und unterschiedlichen Entfernungen zwischen den Häfen ein einheitliches Konzept entwickelt werden. Mit der 20-Seemeilen-Grenze wurden allgemeine Grundsätze und besondere Anliegen aller Mitgliedstaaten berücksichtigt. Da das Risiko bei Fahrgastschiffen, die ausschließlich in geschützten Gewässern verkehren, und bei Fahrgastschiffen, die im Kurzstreckenlinienverkehr in geschützten Gewässern eingesetzt werden, geringer ist, sollte bei diesen Schiffen eine Abweichung möglich sein.

Da bei der Fahrgastbeförderung im Seeverkehr auch die Belange des Binnenmarktes zu berücksichtigen sind, ist eine Maßnahme der Gemeinschaft der einzig mögliche Weg, um bei Schiffen in der ganzen Gemeinschaft für einen einheitlichen Mindestsicherheitsstandard zu sorgen. Bliebe die Gemeinschaft untätig, so würde dies nicht nur zu einem mangelhaften Schutz der Fahrgäste führen, sondern auch die allzu komplizierten und unsicheren Regelungen innerhalb der Gemeinschaft zum Schaden und auf Kosten der Industrie fortbestehen lassen.

Gemeinsame Mindestsicherheitsanforderungen müssen durch verbindliche Gemeinschaftsregelungen sichergestellt werden; dabei reicht in diesem Fall eine Richtlinie aus, bei der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch gewahrt wird, daß jedem einzelnen Mitgliedstaat die Entscheidung darüber überlassen bleibt, welche Form der Umsetzung seiner innerstaatlichen Rechtsordnung am besten entspricht.

Die Erfassung und Verarbeitung von Daten der einzelnen Personen ist zur Identifizierung der Fahrgäste bei einem Unfall notwendig. Diese Daten müssen nach den in der Richtlinie 95/46/EG verankerten Datenschutzgrundsätzen erfaßt und verarbeitet werden. Insbesondere sollten die einzelnen Personen zum Zeitpunkt der Erfassung vollständig über die Zwecke, für die die Daten benötigt werden, unterrichtet und die Daten zudem nur kurze Zeit aufbewahrt und, sobald das betreffende Schiff sicher in seinem Bestimmungshafen eingetroffen ist, vernichtet werden.

Die Kommission wird bei der wirksamen Anwendung der Richtlinie durch einen Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Diese Aufgabe kann der nach Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates eingesetzte Ausschuß übernehmen.

Über diesen Ausschuß können gewisse Bestimmungen der Richtlinie geändert werden, um künftigen Änderungen des SOLAS-Übereinkommens Rechnung zu tragen, und Bestimmungen hinzugefügt werden, die eine einheitliche Regelung der Befreiungen und die Umsetzung von IMO-Entschließungen sicherstellen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel l

Diese Richtlinie soll die Sicherheit und die Möglichkeit der Rettung von Fahrgästen und Besatzung, die sich an Bord von Fahrgastschiffen auf dem Wege zu oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befinden, verbessern und dafür sorgen, daß nach einem eventuellen Unfall wirkungsvollere Maßnahmen getroffen werden können.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten

"Personen" alle an Bord befindlichen, zu den Fahrgästen oder zur Besatzung zählenden Personen unabhängig von ihrem Alter,

"Fahrgastschiff" ein Schiff- oder ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert,

"Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug" ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Kapitel X Regel l des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der bei Erlaß dieser Richtlinie geltenden Fassung,

"Gesellschaft" den Eigentümer des Fahrgastschiffes oder irgendein anderes Unternehmen oder eine andere Person wie den Betreiber oder den Bareboat-Charterer, das bzw. die von dem Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Fahrgastschiffes übernommen hat,

"benannte Person" die von einer Gesellschaft als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ISM-Code angegebene Person oder irgendeine andere Person, die von der Gesellschaft als verantwortlich für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff der Gesellschaft befindlichen Personen benannt worden ist,

"benannte Behörde" die in Artikel 8 genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaates, die für die Suche und Rettung verantwortlich ist,

"ISM-Code" den internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, der von der IMO-Versammlung durch die Entschließung A.741 (18) vom 4. November 1993 beschlossen worden ist,

"eine Seemeile" 1852 Meter,

"geschützte Gewässer" Gebiete, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 1,5 Meter überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 % liegt, gerechnet über einen Zeitraum von l Jahr, und in denen ein Fahrgastschiff zu keinem Zeitpunkt mehr als 6 Seemeilen von einem Zufluchtsort entfernt ist, wo Schiffsbrüchige anlanden können.

Artikel 3

  1. Diese Richtlinie gilt für Fahrgastschiffe mit Ausnahme von
    • Kriegsschiffen und Truppentransportschiffen sowie
    • Sportbooten, sofern sie nicht mit einer Besatzung ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und mehr als zwölf Fahrgäste zu kommerziellen Zwecken befördern.
  2. Von dieser Richtlinie sind auch Fahrgastschiffe ausgeschlossen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates Fahrten ausschließlich außerhalb der Gemeinschaft durchführen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die ihre eigene Flagge führen und, von einem außergemeinschaftlichen Hafen kommend, einen innergemeinschaftlichen Hafen anlaufen, von der Verpflichtung zur Registrierung der Fahrgäste nach den einschlägigen SOLAS-Bestimmungen nur unter den Bedingungen befreien, die in dieser Richtlinie für Abweichungen festgelegt sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat muß bei Fahrgastschiffen, die seine eigene Flagge führen und die von einem außergemeinschaftlichen Hafen kommend einen innergemeinschaftlichen Hafen anlaufen, von der Gesellschaft verlangen, daß sie die in Artikel 5.1 und 6 aufgeführten Angaben zur Verfügung stellen.

(3) Jeder Mitgliedstaat muß bei Fahrgastschiffen, die die Flagge eines Drittlandes führen und die von einem außergemeinschaftlichen Hafen kommend einen innergemeinschaftlichen Hafen anlaufen, von der Gesellschaft verlangen, daß sie die in Artikel 5.1 und 6 dieser Richtlinie aufgeführten Angaben sammelt und verwaltet, so daß sie erforderlichenfalls der benannten Behörde zugänglich sind.

Artikel 5

(1) Alle Personen an Bord eines aus einem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufenden Fahrgastschiffes sind vor der Abfahrt des Schiffes zu zählen.

(2) Die Zahl der Personen ist vor der Abfahrt dem Kapitän des Fahrgastschiffes sowie der von der Gesellschaft benannten Person oder einem an Land befindlichen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, zu melden.

Artikel 6

Bei allen Fahrgastschiffen, die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen, sind folgende Angaben zu registrieren:

  • Namen der an Bord befindlichen Personen,
  • Vornamen oder Anfangsbuchstaben,
  • Geschlecht,
  • Alterskategorie (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), der die Person angehört,
  • bei freiwilliger Angabe des Fahrgastes:
    im Notfall benötigte besondere Hilfe oder Fürsorge.

Diese Angaben sind der von der Gesellschaft benannten Person spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrgastschiffes zu übermitteln.

Artikel 7

Der Kapitän stellt sicher, daß die Zahl der Personen, die sich an Bord eines aus dem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufenden Fahrgastschiffes befinden, die zulässige Zahl nicht überschreitet. Artikel 8

Artikel 8

Alle Gesellschaften, die die Verantwortung für den Betrieb eines unter Artikel 3 fallenden Fahrgastschiffes tragen, sind verpflichtet,

  • ein System für die Registrierung der nach den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben zu schaffen. Das System muß die in Artikel II genannten Kriterien erfüllen.
  • eine Person zu benennen, die für die Aufbewahrung und Weiterleitung der nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben verantwortlich ist.

Die Gesellschaft sorgt dafür, daß die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben unverzüglich an die benannte Behörde weitergeleitet werden oder dieser Behörde jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Die Angaben werden nicht länger, als für die Zwecke dieser Richtlinie notwendig, aufbewahrt und in der Regel vernichtet, sobald die jeweilige Schiffsreise sicher beendet ist.

Die Gesellschaft sorgt dafür, daß die Angaben von Personen, die Bedarf an besonderer Hilfe oder Fürsorge im Notfall angemeldet haben, ordnungsgemäß registriert und dem Kapitän vor Abfahrt des Fahrgastschiffes zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 9

(1) Jeder Mitgliedstaat, aus dessen Hafen ein Fahrgastschiff ausläuft, kann die in Artikel 6 genannte Grenze von 20 Seemeilen herabsetzen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, aus dessen Hafen ein Schiff ausläuft, kann Fahrgastschiffe, die in geschützten Gewässern im Liniendienst bei einer Fahrzeit von weniger als 30 Minuten zwischen den Anlegehäfen eingesetzt sind, von der in Artikel 5 vorgeschriebenen Meldung an die von der Gesellschaft benannte Person befreien.

Jeder Mitgliedstaat, aus dessen Hafen ein Schiff ausläuft, kann Fahrgastschiffe, die ausschließlich in geschützten Gewässern eingesetzt werden, von den Verpflichtungen des Artikels 6 unter der Bedingung befreien, daß in dem Einsatzgebiet dieser Schiffe angemessene und ausreichende Such- und Rettungseinrichtungen vorhanden sind.

Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie befreit ein Mitgliedstaat keine Fahrgastschiffe, die aus seinen Häfen auslaufen, die Flagge eines Drittlandes führen. durch die sich der Flaggenstaat zur Einhaltung des SOLAS-Übereinkommens verpflichtet, die nach den einschlägigen SOLAS-Bestimmungen für eine Anwendung solcher Befreiungen nicht in Frage kommen.

(3) Unter den in Absatz 2 genannten Umständen ist folgendes Verfahren anzuwenden:

  1. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kornmission unverzüglich und unter Angabe hinreichender Gründe von seinem Beschluß, eine Befreiung zu gewähren.
  2. Gelangt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung zu der Auffassung, daß die Befreiung nicht gerechtfertigt ist oder sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken könnte, kann sie nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 den Mitgliedstaat auffordern, die Befreiung abzuändern oder zu widerrufen.

Artikel 10

Die gemäß Artikel 8 eingerichteten Registrierungssysteme müssen die Mitgliedstaaten zufriedenstellen und von ihnen gebilligt werden.

Die Mitgliedstaaten prüfen durch Stichproben, ob das gemäß dieser Richtlinie auf ihrem Hoheitsgebiet eingerichtete Registrierungssystem ordnungsgemäß funktioniert.

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, der die in Artikel 8 genannten Gesellschaften die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben zu übermitteln haben.

Artikel 11

(l) Die Registrierungssysteme müssen folgende Funktionskriterien erfüllen:

  1. Lesbarkeit:
    Die vorgeschriebenen Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefaßt sein.
  2. Zugänglichkeit:
    Die vorgeschriebenen Daten müssen leicht zugänglich sein für die Behörden, für die die in dem System enthaltenen Angaben wichtig sind.
  3. Verfügbarkeit:
    Die vorgeschriebenen Daten müssen vor der Abfahrt erfaßt werden.
  4. Erleichterung:
    Das System muß so konzipiert sein, daß für Fahrgäste, die das Schiff besteigen und/oder verlassen, keine unnötigen Verzögerungen entstehen.
  5. Sicherheit:
    Die Daten sollten ausreichend gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung und Verlust und gegen unbefugte Veränderung oder Enthüllung sowie unbefugten Zugang geschützt sein.
  6. Alternativeinrichtungen:
    Bei Ausfall des Systems sollte eine Alternativeinrichtung oder ein gleichwertiges Registrierungssystem zur Verfügung stehen.

(2) Auf denselben oder ähnlichen Routen sollte die Existenz mehrerer Systeme vermieden werden.

Artikel 12

Nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 kann folgendes beschlossen werden:

a) Bestimmungen

  1. zur Einfülirung einer einheitlichen Regelung für die nach Artikel 9 Absatz 2 gewährten Befreiungen,
  2. zur Umsetzung von IMO-Entschließungen und -Rundschreiben bezüglich der Registrierungssysteme,

b) eine Änderung der in Artikel 11 Absatz l genannten Funktionskriterien,

c) eine Änderung der Richtlinie - unbeschadet der Verfallren zur Änderung des SOLAS-Übereinkommens - durch welche die Anwendung der nach Erlaß dieser Richtlinie in bezug auf die Registrierungssysteme wirksam gewordenen Änderungen des SOLAS-Übereinkommens für die Zwecke dieser Richtlinie sichergestellt wird.

 

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 12 Absatz l der Richtlinie 93/75/EWG eingesetzten Ausschuß unterstützt. [Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern. ABI. Nr. L 247 vom 05.10.1993. S.19.]

(2) Soweit auf diesen Absatz verwiesen wird, gilt folgendes Verfahren:

  1. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem in Absatz l genannten Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
  2. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
  3. Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
  4. Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß, darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum l.Januar 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden Artikel 6 spätestens ab l.Januar 1999 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz l erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Sanktionen angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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  Letzte Änderung:
  am 21.09.1998
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